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Für die CMS 2011 wurde gemäß § 15 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz, § 6a Abs. 2 Gebrauchsmustergesetz und § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Markengesetz (MarkenG), Ausstellungsschutz für Muster und Marken gewährt.
Der Ausstellungsschutz bewirkt, dass für eine von einem Aussteller während der Messe gezeigte Neuheit nicht der Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich ist, sondern der erste Tag der zurschaustellung auf der Messe. Voraussetzung für diese Inanspruchnahme der Priorität ist aber, dass die Anmeldung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem ersten Tag der Zurschaustellung auf der Messe erfolgt.
Wichtig: Für Patente kann diese Priorität nicht in Anspruch genommen werden!
Die Messe Berlin GmbH bietet eine Ausstellungsbescheinigung an. Sie ist hier für Sie abrufbar. Die Bestätigung der ausgefüllten Ausstellungsbescheinigung erfolgt vor Ort durch die Messeleitung.
Bitte beachten Sie, dass die Messe Berlin keine Rechtsberatung anbieten kann.
Wir empfehlen Ihnen eine fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Empfehlungen für Aussteller im Konfliktfall vor und während der Messe:
Gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen (PDF, 4.5 MB)
Weitere Informationen finden Sie unter:
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